
Unlautere Geschäftspraktiken dienen der
Abzocke
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1. Die Behauptung eines
Gewerbetreibenden, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodex zu
gehören, obgleich dies nicht der Fall ist.
2. Die Verwendung von
Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die
erforderliche Genehmigung.
3. Die Behauptung, ein
Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder anderen Stelle
gebilligt, obgleich dies nicht der Fall ist.
4. Die Behauptung, dass ein
Gewerbetreibender (einschließlich seiner Geschäftspraktiken) oder
ein Produkt von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt,
gebilligt oder genehmigt worden sei, obwohl dies nicht der Fall
ist, oder die Aufstellung einer solchen Behauptung, ohne dass den
Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung
entsprochen wird.

5. Aufforderung zum Kauf von
Produkten zu einem bestimmten Preis, ohne dass darüber aufgeklärt
wird, dass der Gewerbetreibende hinreichende Gründe für die Annahme
hat, dass er nicht in der Lage sein wird, dieses oder ein
gleichwertiges Produkt zu dem genannten Preis für einen Zeitraum
und in einer Menge zur Lieferung bereitzustellen oder durch einen
anderen Gewerbetreibenden bereitstellen zu lassen, wie es in Bezug
auf das Produkt, den Umfang der für das Produkt eingesetzten
Werbung und den Angebotspreis angemessen wäre
(Lockangebote).
6. Aufforderung zum Kauf von
Produkten zu einem bestimmten Preis und dann
a) Weigerung, dem
Verbraucher den beworbenen Artikel zu zeigen, oder
b) Weigerung,
Bestellungen dafür anzunehmen oder innerhalb einer vertretbaren
Zeit zu liefern, oder
c) Vorführung
eines fehlerhaften Exemplars
in der Absicht,
stattdessen ein anderes Produkt abzusetzen
("bait-and-switch"-Technik).
7. Falsche Behauptung, dass das Produkt nur
eine sehr begrenzte Zeit oder nur eine sehr begrenzte Zeit zu
bestimmten Bedingungen verfügbar sein werde, um so den Verbraucher
zu einer sofortigen Entscheidung zu verleiten, so dass er weder
Zeit noch Gelegenheit hat, eine informierte Entscheidung zu
treffen.
8. Verbrauchern, mit denen der
Gewerbetreibende vor Abschluss des Geschäfts in einer Sprache
kommuniziert hat, bei der es sich nicht um eine Amtssprache des
Mitgliedstaats handelt, in dem der Gewerbetreibende niedergelassen
ist, wird eine nach Abschluss des Geschäfts zu erbringende Leistung
zugesichert, diese Leistung wird anschließend aber nur in einer
anderen Sprache erbracht, ohne dass der Verbraucher eindeutig
hierüber aufgeklärt wird, bevor er das Geschäft tätigt.
9. Behauptung oder anderweitige Herbeiführung
des Eindrucks, ein Produkt könne rechtmäßig verkauft werden,
obgleich dies nicht der Fall ist.
10. Den Verbrauchern gesetzlich zugestandene
Rechte werden als Besonderheit des Angebots des Gewerbetreibenden
präsentiert.
11. Es werden redaktionelle Inhalte in Medien
zu Zwecken der Verkaufsförderung eingesetzt und der
Gewerbetreibende hat diese Verkaufsförderung bezahlt, ohne dass
dies aus dem Inhalt oder aus für den Verbraucher klar erkennbaren
Bildern und Tönen eindeutig hervorgehen würde (als Information
getarnte Werbung). Die Richtlinie 89/552/EWG [Richtlinie
89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung
bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298 vom 17.10.1989,
S. 23). Geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60).]
bleibt davon unberührt.
12. Aufstellen einer sachlich falschen
Behauptung über die Art und das Ausmaß der Gefahr für die
persönliche Sicherheit des Verbrauchers oder seiner Familie für den
Fall, dass er das Produkt nicht kauft.
13. Werbung für ein Produkt, das einem Produkt
eines bestimmten Herstellers ähnlich ist, in einer Weise, die den
Verbraucher absichtlich dazu verleitet, zu glauben, das Produkt sei
von jenem Hersteller hergestellt worden, obwohl dies nicht der Fall
ist.
14. Einführung, Betrieb oder Förderung eines
Schneeballsystems zur Verkaufsförderung, bei dem der Verbraucher
die Möglichkeit vor Augen hat, eine Vergütung zu erzielen, die
hauptsächlich durch die Einführung neuer Verbraucher in ein solches
System und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Produkten
zu erzielen ist.
15. Behauptung, der Gewerbetreibende werde
demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume
verlegen, obwohl er dies keineswegs beabsichtigt.
16. Behauptung, Produkte könnten die
Gewinnchancen bei Glücksspielen erhöhen.
17. Falsche Behauptung, ein Produkt könne
Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildungen
heilen.
18. Erteilung sachlich falscher Informationen
über die Marktbedingungen oder die Möglichkeit, das Produkt zu
finden, mit dem Ziel, den Verbraucher dazu zu bewegen, das Produkt
zu weniger günstigen Bedingungen als den normalen Marktbedingungen
zu kaufen.

19. Es werden Wettbewerbe und
Preisausschreiben angeboten, ohne dass die beschriebenen Preise
oder ein angemessenes Äquivalent vergeben werden.
20. Ein Produkt wird als "gratis", "umsonst",
"kostenfrei" oder Ähnliches beschrieben, obwohl der Verbraucher
weitere Kosten als die Kosten zu tragen hat, die im Rahmen des
Eingehens auf die Geschäftspraktik und für die Abholung oder
Lieferung der Ware unvermeidbar sind.
21. Werbematerialien wird eine Rechnung oder
ein ähnliches Dokument mit einer Zahlungsaufforderung beigefügt,
die dem Verbraucher den Eindruck vermitteln, dass er das beworbene
Produkt bereits bestellt hat, obwohl dies nicht der Fall
ist.
22. Fälschliche Behauptung oder Erweckung des
Eindrucks, dass der Händler nicht für die Zwecke seines Handelns,
Geschäfts, Gewerbes oder Berufs handelt, oder fälschliches
Auftreten als Verbraucher.
23. Erwecken des fälschlichen Eindrucks, dass
der Kundendienst im Zusammenhang mit einem Produkt in einem anderen
Mitgliedstaat verfügbar sei als demjenigen, in dem das Produkt
verkauft wird.
Aggressive
Geschäftspraktiken
24. Erwecken des Eindrucks, der Verbraucher
könne die Räumlichkeiten ohne Vertragsabschluss nicht
verlassen.
25. Nichtbeachtung der Aufforderung des
Verbrauchers bei persönlichen Besuchen in dessen Wohnung, diese zu
verlassen bzw. nicht zurückzukehren, außer in Fällen und in den
Grenzen, in denen dies nach dem nationalen Recht gerechtfertigt
ist, um eine vertragliche Verpflichtung durchzusetzen.
26. Kunden werden durch hartnäckiges und
unerwünschtes Ansprechen über Telefon, Fax, E-Mail oder sonstige
für den Fernabsatz geeignete Medien geworben, außer in Fällen und
in den Grenzen, in denen ein solches Verhalten nach den nationalen
Rechtsvorschriften gerechtfertigt ist, um eine vertragliche
Verpflichtung durchzusetzen. Dies gilt unbeschadet des Artikels 10
der Richtlinie 97/7/EG sowie der Richtlinien 95/46/EG [vgl.
TT-ROM unter 465-580-301: Richtlinie 95/46/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom
31.10.2003, S. 1).] und 2002/58/EG [vgl. TT-ROM unter
465-580-451].
27. Aufforderung eines Verbrauchers, der eine
Versicherungspolice in Anspruch nehmen möchte, Dokumente
vorzulegen, die vernünftigerweise nicht als relevant für die
Gültigkeit des Anspruchs anzusehen sind, oder systematische
Nichtbeantwortung einschlägiger Schreiben, um so den Verbraucher
von der Ausübung seiner vertraglichen Rechte abzuhalten.
28. Einbeziehung einer direkten Aufforderung
an Kinder in eine Werbung, die beworbenen Produkte zu kaufen oder
ihre Eltern oder andere Erwachsene zu überreden, die beworbenen
Produkte für sie zu kaufen. Diese Bestimmung gilt unbeschadet des
Artikels 16 der Richtlinie 89/552/EWG über die Ausübung der
Fernsehtätigkeit.
29. Aufforderung des Verbrauchers zur
sofortigen oder späteren Bezahlung oder zur Rücksendung oder
Verwahrung von Produkten, die der Gewerbetreibende geliefert, der
Verbraucher aber nicht bestellt hat (unbestellte Waren oder
Dienstleistungen): ausgenommen hiervon sind Produkte, bei denen es
sich um Ersatzlieferungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie
97/7/EG handelt.
30. Ausdrücklicher Hinweis gegenüber dem
Verbraucher, dass Arbeitsplatz oder Lebensunterhalt des
Gewerbetreibenden gefährdet sind, falls der Verbraucher das Produkt
oder die Dienstleistung nicht erwirbt.
31. Erwecken des fälschlichen Eindrucks, der
Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen, werde einen Preis
gewinnen oder werde durch eine bestimmte Handlung einen Preis oder
einen sonstigen Vorteil gewinnen, obwohl:
- es in Wirklichkeit keinen Preis oder sonstigen Vorteil
gibt, oder
- die Möglichkeit des Verbrauchers, Handlungen in Bezug
auf die Inanspruchnahme des Preises oder eines
sonstigen Vorteils vorzunehmen, in Wirklichkeit von der Zahlung
eines Betrags oder der Übernahme von Kosten durch den
Verbraucher abhängig gemacht wird.
*Richtlinie 2005/29/EG, veröffentlicht am 11.06.2005 im
Amtsblatt der Europäischen Union
Ihr Verbraucherschutz Internet Verein

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